Scheidung

Deine Rechte und Pflichten bei der Scheidung

Kommt es einmal zum Zerwürfnis zwischen zwei Personen, die einst den Bund der Ehe miteinander eingegangen sind, wird die Sache zu einem Fall für das Familiengericht. Es geht um das Thema Scheidung.

In ganz Deutschland besteht hierfür Anwaltszwang. Das bedeutet, dass Du Dich nicht von Deinem Ehepartner scheiden lassen kannst, ohne einen Anwalt hinzuzuziehen. Es genüg dabei, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der einen entsprechenden Antrag stellt. Stimmen beide Parteien diesem zu, spricht man von einer einvernehmlichen Scheidung. 

Allerdings gibt es einige Punkte, die im Vorfeld zu beachten sind. Beispielsweise das Trennungsjahr, das üblicherweise der Scheidung vorangehen muss. Aber hier gibt es Ausnahmen für besondere Härtefälle. Alles, was Du zu diesem Thema wissen musst und inwiefern sich für die Obsorge der gemeinsamen Kinder ändert, erfährst Du nun hier.

Warum brauche ich ein Familiengericht dazu?

In Deutschland bezieht sich das geltende Familienrecht immerzu auf den Versorgungsausgleich. Aus diesem Grund werden bei der Scheidung nicht nur die Abwicklung einer Ehe, sondern auch die möglichen Folgen (vom Unterhalt bis zum Wohnrecht) klargestellt. Aus diesem Grund darf die Abwicklung nur durch ein Familiengericht erfolgen.

Damit die Scheidung möglichst schnell vonstattengehen kann, musst Du dem Richter glaubhaft machen, dass keine Streitsituation vorliegt. Andernfalls würden sämtliche Scheidungsfolgen erst durch Gerichtsverhandlungen geregelt müssen.

Du selbst wendest Dich aber nicht unmittelbar an das Familiengericht, da Du einen Anwalt damit beauftragen musst. Dieser vertritt Dich beim Scheidungstermin und ist gemeinsam mit dir und allen anderen involvierten Parteien vor Gericht anwesend.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht es, wenn nur ein Rechtsanwalt involviert ist. Kommt es aber zu Streitigkeiten, sollten sich beide Parteien anwaltlich vertreten lassen.

Einvernehmliche Scheidung

  • Du und Dein Ehepartner beschließen, dass es vorbei ist und kein Weg zur Versöhnung führt.
  • Eine der beiden Parteien beauftragt einen Rechtsanwalt mit der Scheidung.
  • Dieser übersendet einen Scheidungsantrag an das zuständige Familiengericht.
  • Die Scheidung wird ohne weitere Streitpunkte aufgelöst.

Scheidung mit Streitfall

  • Das Zerwürfnis ist so groß, dass die Ehe nicht länger aufrecht gehalten werden kann.
  • Beide Parteien schalten einen Rechtsanwalt ein.
  • Ein Scheidungsantrag wird beim zuständigen Familiengericht eingereicht.
  • Die Scheidung wird vor Gericht verhandelt, es kommt zu mehreren Terminen.

Welche Unterlagen braucht es für die Scheidung?

Damit der Anwalt die Scheidung beantragen kann, braucht er einige Unterlagen. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Antrag auf Verfahrenskostenhilfe
  • Anwaltliche Vollmacht
  • Ehevertrag, falls vorhanden
  • Geburtsurkunde gemeinsamer Kinder
  • Heiratsurkunde
  • Scheidungsantrag
  • Scheidungsfolgenvereinbarung mit notarieller Beglaubigung

Warum ist die einvernehmliche Scheidung so wichtig?

Du hast bestimmt schon einmal vom sogenannten Rosenkrieg gehört. Hiermit bezeichnet man den Streit um Scheidungsvoraussetzungen und -folgen. Nicht selten bedeutet er für zumindest eine der beiden Parteien einen finanziellen Ruin und bedroht damit auch die Existenz. Denn sobald es zum Streit kommt, müssen sich beide Ehepartner von einem Anwalt vertreten lassen. Es kommt zu Gerichtsterminen, die Kosten schießen in die Höhe.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung wird all dem aus dem Weg gegangen.

Infografik Scheidung
Einvernehmliche Scheidung

Trennungsjahr und Versöhnungsversuch – was Du darüber wissen musst

Unter einem Versöhnungsversuch versteht man Maßnahmen, um die zerrüttete Ehe zu retten und damit die Scheidung zu verhindern. Hierunter fällt im Prinzip alles, das dazu dient, wieder zueinander zu finden. Zu den häufigsten Versöhnungen zählen:

  • Konsultierung eines Ehe- bzw. Paarberaters; Paartherapie.
  • Übereinkunft, um mit dem Zerwürfnis umzugehen (aus einem Seitensprung wird z.B. die offene Beziehung, da man emotional nicht aufeinander verzichten möchte).
  • Versöhnung nach räumlicher Trennung, da der Wert vom Ehepartner nun erkannt wird.
  • Versuchter Neuanfang, den Kindern zuliebe.

Nun kann in Deutschland eine Ehe nur in dem Fall geschieden werden, wenn sie als unweigerlich gescheitert anzusehen ist. Hier spricht man auch vom Zerrüttungsprinzip. Hierzu musst Du folgendes wissen, dass nach spätestens drei Trennungsjahren die Zerrüttung von Gesetzes wegen anzunehmen ist. 

Wichtig: Ein Trennungsjahr wird dadurch definiert, dass das Ehepaar getrennt ist. Es ist möglich, in diesem Zeitraum noch getrennt unter einem Dach zu leben, allerdings müssen dann andere Vorkehrungen getroffen werden, damit dieses vom Gericht anerkannt wird. Dazu zählen:

  • getrennte Haushaltführung
  • getrennte Konten
  • getrenntes Schlafen in getrennten Betten
  • keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten, kein gemeinsamer Urlaub

Zur Kontrolle durch den Gesetzgeber kommt es in der Regel nicht. Frühestens drei bis vier Monate vor Ablauf des Trennungsjahres darf der Scheidungsantrag eingereicht werden. Der genaue Zeitraum variiert nach Bundesland.

Gescheiterter Versöhnungsversuch während dem Trennungsjahr

Oft wird während dem Trennungsjahr ein letzter Versuch gestartet, die Ehe zu retten. Meist spielen dabei gemeinsame Kinder eine Rolle, denen zuliebe man es noch einmal mit einem Neuanfang versuchen will, allerdings nimmt der Gesetzgeber hierauf keine Rücksicht bei der Scheidung. Die geltenden Fristen sind also für alle Eheabwicklungen gleich – mit und ohne Kinder.

Nun variieren die Zeiträume jedoch, in denen eine kurzfristige Versöhnung das Trennungsjahr nicht unterbricht. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat zum Beispiel in der Rechtsprechung 6 WF 98/09 festgelegt, dass die Versöhnung maximal drei Monate angedauert haben darf. Alles, was darüber hinaus geht, unterbricht das Trennungsjahr. Dann muss dieses von vorn gestartet werden, um die Ehe rechtskräftig scheiden zu können.

Die wichtigsten Scheidungsfolgen: Sorgerecht, Unterhalt, Wohnrecht

Sorgerecht

Sofern bei der Kindesgeburt beide Ehepartner bereits miteinander verheiratet waren, behalten beide Elternteile nach der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht. Es müssen allerdings grundsätzliche Angelegenheiten des täglichen Lebens festgelegt werden. So zum Beispiel die Alleinentscheidungsbefugnis eines Elternteils, um das Kind im Rechtsverkehr oder auch im Gesundheitswesen in dessen Interesse vertreten zu können.

Darüber hinaus ist es möglich, dass eine der beiden Parteien bei der Scheidung das Sorgerecht abgibt. Dadurch erhält die jeweils andere Partei dann das alleinige Sorgerecht.

Einzig, wenn die Eltern unverheiratet sind, hat die Mutter nach § 1626 a Absatz 2 BGB automatisch das alleinige Sorgerecht.

Unterhalt

Hier ist zunächst zwischen Trennungs- und nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden. Es kann durchaus sein, dass ein unterhaltsberechtigter Ehepartner Anspruch auf einen Trennungsunterhalt hat, dann allerdings keinen nachehelichen Anspruch mehr hat. Der Trennungsunterhalt steht dem Ehepartner, entsprechend der Namensgebung, während der Trennung zu. Sobald die Ehe geschieden ist, werden die Unterhaltsansprüche neu verhandelt.

Es liegt der Grundsatz vor, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung für sich selbst zu sorgen hat. Ist er aufgrund seiner Lebensumstände bedürftig und daher nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen, besteht ein nachehelicher Anspruch auf Unterhaltsleistungen.

Im Fall von gemeinsamen Kindern besteht grundsätzlich drei Jahre nach Scheidungstag ein Anspruch auf Unterhalt, sofern die vollumfängliche Kinderbetreuung stattfinden muss und daher keine Arbeitsaufnahme erfolgen kann. Dies wird in §§ 1570 ff BGB geregelt.

Wohnrecht

Bereits während der Trennung sollten Eheleute sich darüber verständigen, wie es in Zukunft um die Wohnrechte stehen soll. Die genauen Lösungen hängen dabei von verschiedenen Faktoren ab.

  • Welcher Partner beansprucht Wohnung oder Immobilie?
  • Mietwohnung: Wer hat den Mietvertrag unterzeichnet?
  • Immobilienbesitz: Wer steht im Kaufvertrag?

Grundsätzlich stehen beiden Partnern dieselben Wohn- und Nutzungsrechte zu, denn die gemeinsamen vier Wände stellen für beide Parteien den Lebensmittelpunkt dar. Wer also Mieter oder Eigentümer ist, spielt dafür zunächst keine maßgebliche Rolle. Vorrangig ist vielmehr die persönliche als auch die familiäre Situation. 

Im Fall von gemeinsamen Kindern kommt der Schulweg hinzu und der Umstand, bei welchem der Elternteile die Kinder verbleiben möchten oder werden.

Kann hier keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, wird das Wohnrecht im Zuge der Scheidungsfolgen vor Gericht verhandelt.