Error Fares

Glück oder Unglück für Verbraucher?

„Error Fares” oder zu Deutsch Preisfehler sind etwas wie der Heilige Gral für Flug-Schnäppchen Jäger. Doch fangen wir von vorne an.

Was sind Error Fares?

Error Fares sind Fehler beim angezeigten Ticketpreis im Internet. So erging es Anfang 2019 z.B. Cathay Pacific. Zu Silvester verkaufte Cathay Pacific überraschend günstige First-Class-Tickets über den Pazifik. Schon für 675 US-$ sollen First-Class Tickets von Hanoi nach New York verkauft worden sein. Auch Hin- und Rückflüge von Hanoi (Vietnam) nach Vancouver und auch New York waren schon ab 865 € zu haben. Diesen Fehler nutzte Cathay Pacific zur Freude der Fluggäste dann sogar für eine PR-Aktion und versprach die gebuchten Tickets zu den günstigen Preisen anzuerkennen.

Solche Fehler entstehen meistens durch einen Computerfehler oder durch einen Fehler bei der manuellen Eingabe des Flugpreises im Buchungssystem der Airline oder des Reiseveranstalters. In der Regel werden solche Fehler binnen weniger Stunden gefunden und repariert, allerdings entstehen den Airlines in dieser kurzen Zeit oftmals große Schäden. Es gibt etliche Internetseiten, die mit Alarmen und Gruppen ihre User auf dem Laufenden halten und sofort Alarm schlagen, wenn ihnen ein Error Fare auffällt. Spätestens mit dem daraufhin einsetzenden ungewöhnlichen Anstieg der Nachfrage für einen bestimmten Flug fällt den Airlines dann der Fehler auf.

Error Fares — Angebot und Annahme

Ob per Zufall oder durch Hinweis, wir sind auf einen Error Fare gestoßen, haben unsere persönlichen Daten eingegeben und klicken dann „Bestätigen“. Unser Teil ist getan und wir freuen uns einen so billigen Flug gefunden zu haben. Doch ist die Sache wirklich ganz so einfach? Die Antwort lautet leider nein.

Was wir auf einer Internetseite, sei es ein Vergleichsportal oder die Internetseite der Airline, vorfinden ist noch kein Angebot im juristischen Sinne. Die uns angezeigten Preise stellen viel mehr eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, auch aus dem Lateinischen invitatio ad offerendum genannt, dar. Ein verbindliches Angebot von Seiten der Airline oder einem Dritten liegt hingegen nicht vor. Erst durch das Klicken auf den Bestätigungsbutton haben wir also ein Angebot zu den uns angezeigten Konditionen abgegeben. Nun ist es an der Airline dieses Angebot anzunehmen. Denn nur mit Angebot und Annahme kommt ein wirksamer Vertrag zustande, vgl. §§ 145 ff. BGB. Eine Annahme erfolgt regelmäßig mit der Buchungsbestätigung der Airline. Liegt eine solche Buchungsbestätigung vor, ist ein Vertrag (Beförderungsvertrag) zwischen Dir und der Fluggesellschaft zu den auf der Buchungsseite angezeigten Konditionen zustande gekommen.

Error Fares — Der Vertragsschluss

Hast Du ein Angebot zu den Konditionen des Error Fares abgegeben, kommen zwei Szenarien in Betracht. Bemerkt die Airline den Fehler noch vor Abgabe einer Buchungsbestätigung ihrerseits, kommt kein Vertrag zustande. In solchen Fällen wird die Airline oftmals eine Buchungsbestätigung mit dem eigentlichen, sprich korrigierten, Betrag an Dich verschicken. In dieser korrigierten Buchungsbestätigung liegt dann wiederum ein neues Angebot von Seiten der Airline, das Du annehmen musst. Schweigen zählt im Rechtsverkehr grundsätzlich nicht als Annahme, insofern bleibt es dabei, dass kein Vertrag zustande gekommen ist, wenn Du deinerseits nicht auf die Buchungsbestätigung der Airline reagierst.

Bemerkt die Airline den Fehler allerdings erst nachdem Du eine Buchungsbestätigung zu den ausgeschriebenen Konditionen erhalten hast, ist ein wirksamer Vertrag zwischen Dir und der Airline zustande gekommen. Sollte die Airline Dir eine zweite Bestätigung über einen korrigierten Betrag schicken, so solltest Du darauf nicht reagieren. Reagierst Du auf diese E-Mail und nimmst die Bestätigung an, so entsteht ein neuer Vertrag zwischen Dir und der Airline zu den geänderten Konditionen. Reagierst Du hingegen nicht, bleibt es bei den ursprünglichen Konditionen.

Fliegendes Flugzeug mit Wolken

Error Fares — Die Anfechtung

Schickt die Airline eine Buchungsbestätigung, liegt also ein wirksamer Vertrag zwischen Dir und der Airline vor. Die Airline kann und wird in den meisten Fällen jedoch versuchen sich von dem geschlossenen Vertrag zu lösen. Für die Lösung von einem wirksamen Vertrag kommt die Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB in Betracht. Nach § 142 BGB ist ein angefochtenes Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig zu sehen. Grundsätzlich muss die Anfechtung gem. § 121 BGB unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntniserlangung des Anfechtungsgrunds erfolgen. In Fällen eines Preisfehlers muss die Anfechtung also bei Bekanntwerden des Fehlers erfolgen. Oftmals geschieht dies, indem in der zweiten Buchungsbestätigung die Anfechtung hilfsweise erklärt wird. Für den Fall, dass Du also keinen neuen Vertrag zu den geänderten Konditionen schließt, gilt die Anfechtung der Willenserklärung der Airline (= die ursprüngliche Annahme Deines Angebots von Seiten der Airline) als erklärt. Sie wäre dann auch unverzüglich erfolgt und würde die Anfechtungsfrist folglich auch wahren.

Damit sich die Airline erfolgreich vom Vertrag lösen kann, müsste jedoch auch ein Anfechtungsgrund vorliegen. Als Anfechtungsgrund kommt regelmäßig ein Erklärungsirrtum im Sinne des § 119 I Alt. 2 BGB in Betracht. Bei einem Erklärungsirrtum gibt der Erklärende seine Willenserklärung in einer Gestalt ab, in der er sie nicht abgeben wollte. Bei der Erklärung liegt ein Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem vor. Dies geschieht z.B. durch Versprechen, Verschreiben oder Vergreifen. Im Falle eines Softwarefehlers im Buchungssystem ist es nicht ganz einfach zu sagen, ob ein Erklärungsirrtum vorliegt oder nicht. Vertippt sich etwa der Erklärende bei der Eingabe ins Computersystem oder verwendet er einen falschen Textbaustein ist leicht darauf zu schließen, dass dies einem Versprechen oder Verschreiben gleichkommt. Es ist auch richterlich anerkannt, dass wenn der Preis zwar richtig in das System eingetragen wurde, aber aufgrund eines Softwarefehlers falsch in die Datenbank übernommen wurde, ein zur Anfechtung berechtigender Grund vorliegt. Derselbe Fall, allerdings mit der Besonderheit, dass die Software aus eingetragenen Werten den falschen Preis ermittelt, ist strittig.

Unumstritten ist jedoch die Unbeachtlichkeit eines Kalkulationsirrtums. Ein solcher liegt vor, wenn aus interner Berechnung der einzelnen Kalkulationsposten ein falscher Betrag ermittelt wurde, der dann der anderen Partei mitgeteilt wird. Stellt die Airline also fest, dass ihre Kostenberechnung falsch ausgefallen ist und der Flug nur bei einer Anhebung des Ticketpreises tragbar ist, so liegt kein Anfechtungsgrund vor. Deswegen gilt, sofern die Airline einen Grund angibt, lohnt es sich genau darauf zu achten, warum sie den Ticketpreis korrigiert.

Error Fares — Treu und Glauben

Treu und Glauben bilden eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung. Eine hiergegen verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist unzulässig. Ein solcher Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zu Grunde liegt (OLG München, NJW 2003, 367; BGHZ 12, 154). Diese von den Gerichten verwendete Formel für die Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB findet auch in unserem Fall Anwendung. So handelt nach Ansicht der Gerichte ein Vertragspartner, der bei Vertragsschluss erkennt oder erkennen muss, dass die Erklärung des anderen auf einem Irrtum beruht, rechtsmissbräuchlich, wenn er auf die Durchführung des Vertrages besteht. Dies ist insbesondere bei einer großen Diskrepanz zwischen realistischem und veröffentlichtem Flugpreis der Fall. Von daher kann unter Umständen auch ohne einen Anfechtungsgrund das Korrektiv der Grundsätze von Treu und Glauben greifen und der Vertrag damit hinfällig sein.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es in Fällen von Error Fares oftmals darauf ankommt, ob die Airline kulant ist oder nicht. Die Anerkennung von Error Fares wird dabei regelmäßig davon abhängen, wie groß der zu erleidende Schaden der Airline ist. Insbesondere bei Business- und First-Class Flügen ist ein Anerkenntnis der Airline eher die Ausnahme als die Regel. Von daher gilt bei Error Fares folgender Grundsatz, wenn es klappt hat man alles gewonnen, wenn nicht dann hat man nichts verloren. Denn rechtlich hat man eher keinen Anspruch auf den Error Fare, auch wenn natürlich immer gilt: es kommt drauf an.