Corona Update: Reiserecht

Das Coronavirus hat die Reisebranche ganz schön auf den Kopf gestellt. Täglich gibt es neue Meldungen über geänderte Rechte bei Flugstornierung und Co.

Um ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen, haben wir Dir eine Übersicht über Deine Recht zu Zeiten des Coronavirus erstellt.

Dabei gehen wir auf den Fall ein, dass Du Deinen Flug stornieren oder nicht mehr antreten möchtest, Dein Flug annulliert wurde oder Du Deine gebuchte Pauschalreise stornieren möchtest. Außerdem gehen wir der Frage nach, ob Du aktuell noch eine Reise buchen solltest.

Flugstornierung/Flugannullierung

Pärchen auf Reise

Was ist der Unterschied zwischen Flugstornierung und Flugannullierung?

Möchte ich einen Flug aufgrund von persönlichen Umständen, wie zB. Krankheit, Angst vor der Ansteckung mit dem Coronavirus nicht antreten, handelt es sich um eine Flugstornierung. Eine Annullierung liegt dagegen vor, wenn die Fluggesellschaft den Flug streicht bzw. annulliert.

Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich meinen Flug nicht antreten möchte?

Unabhängig davon, warum ich den Flug nicht angetreten habe – Krankheit, andere persönliche Gründe oder schlichtweg den Flug verpasst, kann der Flugbeförderungsvertrag jederzeit gekündigt werden (§ 648 BGB).

Muss die Fluggesellschaft mir den gesamten von mir gezahlten Ticketpreis zurückerstatten?

Wenn ich einen Flug nicht antreten möchte, kann ich die Steuern, Flughafengebühren und Zuschläge, zurückverlangen (§ 648 Satz 2 BGB).
Denn die Fluggesellschaft muss ebendiese Steuern, Gebühren und Zuschläge nur zahlen, wenn der Passagier tatsächlich im Flugzeug sitzt. Die Rückerstattung des reinen Ticketpreises ist oft zulässigerweise in den AGB ausgeschlossen. Dabei sind Bearbeitungsgebühren, welche Fluggesellschaften teilweise erheben, unzulässig.

Was passiert, wenn ich fliegen möchte, aber mein Flug durch die Fluggesellschaft annulliert wurde?

Wurde der Flug annulliert, habe ich ein Recht auf die Erstattung des Ticketpreises oder eine Umbuchung auf einen anderen Flug. Je nachdem wie kurzfristig der Flug annulliert wurde, gibt es grundsätzlich Anspruch auf eine sogenannte Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Diese ist nach Auffassung der Europäischen Kommission in Corona-Zeiten jedoch weitestgehend nicht anwendbar. Das Recht auf Erstattung des Ticketpreises bleibt aber bestehen.

Ist der Annullierungsgrund „Coronavirus“ als „außergewöhnlicher Umstand“/„höhere Gewalt“ zu verstehen?

Die Ausnahme-Leitlinien der Europäischen Kommission bewerten die Flugannullierung aufgrund von z.B. Einreiseverbote und Grenzschließungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus als „außergewöhnlichen Umstand“/ „höhere Gewalt“, so dass keine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechtverordnung mehr möglich ist (Art. 5 Abs. 3 der Leitlinie). Die Gerichte werden diese Auffassung aller Wahrscheinlichkeit nach bestätigen.

Deine Rechte bei einer Pauschalreise

Doch nicht nur bei gebuchten Flügen herrscht durch das Coronavirus und die ausgesprochenen Reisewarnungen Unklarheit. Einige Reisende haben bereits ihre nächste Pauschalreise gebucht und wissen nun nicht, ob der Urlaub vom Reiseveranstalter gestrichen wird und ob sie ihre Kosten erstattet bekommen.

Kann man aufgrund von Angst vor dem Coronavirus eine Reise kostenlos stornieren und hilft eine Reiserücktrisversicherung? Diesen Fragen haben wir uns im Folgenden gewidmet.

Deine Rechte bei einer Pauschalreise

Doch nicht nur bei gebuchten Flügen herrscht durch das Coronavirus und die ausgesprochenen Reisewarnungen Unklarheit. Einige Reisende haben bereits ihre nächste Pauschalreise gebucht und wissen nun nicht, ob der Urlaub vom Reiseveranstalter gestrichen wird und ob sie ihre Kosten erstattet bekommen.

Kann man aufgrund von Angst vor dem Coronavirus eine Reise kostenlos stornieren und hilft eine Reiserücktrisversicherung? Diesen Fragen haben wir uns im Folgenden gewidmet.

Pauschalreise

Bekomme ich das Geld für meine gebuchte Pauschalreise zurück, wenn ich diese aufgrund von Angst vor dem Coronavirus nicht wahrnehmen möchte?

Aktuell gibt es eine weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amts für ALLE Reiseziele! Diese erlaubt es Reisenden ihre Pauschalreise gemäß § 651h Abs. 3 BGB kostenfrei zu stornieren.

Meine Pauschalreise wurde vom Reiseveranstalter abgesagt – bleibe ich auf den Kosten sitzen?

Wird Deine Reise vom Reiseveranstalter abgesagt, bekommst Du in der Regel den kompletten Reisepreis erstattet.
Bei einer Pauschalreise muss nicht direkt die gesamte Reise abgesagt werden, damit ein kostenfreier Reiserücktritt möglich ist. Es ist bereits ausreichend, wenn einzelne Bestandsteile der gebuchten Reise nicht wahrgenommen werden können und Du beispielsweise einem im Rahmen der Pauschalreise mitgebuchten Tagesausflug nicht wahrnehmen kannst.

Nur in Ausnahmefällen kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten.

Meine Pauschalreise hätte in dem Zeitraum, in dem es noch keine offizielle Reisewarnung gab, stattfinden sollen und ich wollte sie aus persönlichen Gründen nicht antreten – bleibe ich auf den Kosten sitzen?

Vor Reisebeginn kannst Du jederzeit vom Vertrag zurücktreten (§ 651h BGB). Dieses Recht ist an keine Voraussetzungen geknüpft, allerdings kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen. Meist werden hierfür in den AGB der Reiseveranstalter unterschiedliche Prozentsätze vorgesehen, die sich insbesondere nach dem jeweiligen Zeitraum zwischen Rücktritterklärung und Reisebeginn richten. Willkürliche und nicht korrekt begründete Festsetzungen sind und bleiben dabei unzulässig – was sehr häufig der Fall ist.

Meine Reise findet erst in mehreren Wochen/Monaten statt, ich möchte diese jedoch nicht mehr antreten – was kann ich tun?

Für Stornierungen von Reisen, welche nicht unmittelbar bevorstehen und erst in einigen Wochen/Monaten angetreten werden sollen, gelten grundsätzlich die normalen Regelungen des § 651h BGB.

Das Reisebüro möchte mir nicht den vollen Reisepreis erstatten und verweist auf seine AGB – ist das rechtens?

Für Stornierungen von Reisen, welche nicht unmittelbar bevorstehen und erst in einigen Wochen/Monaten angetreten werden sollen, gelten grundsätzlich die AGB des Reiseveranstalters. Üblicherweise verweisen Reisebüros auf die in ihren AGB verwendeten sogenannte Stornoklauseln, die vorgeben, dass ein oft großer Teil des Reisepreises als Stornogebühr einbehalten wird. Diese sind aus verschiedenen Gründen oftmals unwirksam (§ 651h Abs. 1 BGB). Willkürliche Festsetzungen sind und bleiben unzulässig. Die Reiseveranstalter können in ihren AGB unterschiedliche Prozentsätze vorsehen, die sich insbesondere nach dem jeweiligen Zeitraum zwischen Rücktritterklärung und Reisebeginn richten. Dabei müssen die Entschädigungspauschalen den Bemessungskriterien folgen, die im Gesetz festgelegt sind und durch die Rechtsprechung weiter ausgestaltet werden.ich die normalen Regelungen des § 651h BGB.

Wann hilft eine Reiserücktittsversicherung?

Für Stornierungen von Reisen, welche nicht unmittelbar bevorstehen und erst in einigen Wochen/Monaten angetreten werden sollen, gelten grundsätzlÜblicherweise verweisen Reisebüros auf die in ihren AGB verwendeten sogenannte Stornoklauseln, die vorgeben, dass ein oft großer Teil des Reisepreises als Stornogebühr einbehalten wird. Diese sind aus verschiedenen Gründen oftmals unwirksam (§ 651h Abs. 1 BGB).  Willkürliche Festsetzungen sind und bleiben unzulässig. Die Reiseveranstalter können in ihren AGB unterschiedliche Prozentsätze vorsehen, die sich insbesondere nach dem jeweiligen Zeitraum zwischen Rücktritterklärung und Reisebeginn richten. Dabei müssen die Entschädigungspauschalen den Bemessungskriterien folgen, die im Gesetz festgelegt sind und durch die Rechtsprechung weiter ausgestaltet werden.iGrundsätzlich versichert jeder Versicherungs-Anbieter unterschiedliche Gründe. Wenn Du beispielsweise aufgrund einer Erkrankung ihren Urlaub nicht antreten kannst, kommt eine Reiserücktrittsversicherung für die Stornierungsgebühr auf. Nur die Angst vor einer Ansteckung reicht also nicht aus, um die Stornierungsgebühren erstattet zu bekommen. Häufig greift die Versicherung auch bei einer schweren Unfallverletzung oder im Todesfall/bei Erkrankung eines Familienangehörigen. Stornierst Du Deine Reise aufgrund von Terror-, Seuchen- oder Epidemiegefahr im Reiseland, greift die Versicherung in den allermeisten Fällen jedoch nicht für die normalen Regelungen des § 651h BGB.

Ich sitze am Urlaubsort fest, was kann ich tun?

Als Reisender hast Du mit der Airline bzw. dem Reiseveranstalter einen Beförderungsvertrag. Generell gilt daher, dass Du einen Anspruch auf eine Ersatzbeförderung oder Umbuchung hast, um wieder nach Hause zu gelangen.
Wird Dein Rückflug annulliert, wende Dich zunächst direkt an den Reiseveranstalter. Sofern die Ausreise aufgrund von Grenzschließungen nicht möglich ist oder eine zeitnahe Ersatzbeförderung nicht angeboten werden, dann kannst Du Kontakt zur Deutschen Botschaft/zum Deutschen Konsulat vor Ort aufnehmen. Die Bundesregierung organisiert zur Zeit Rückholaktionen.

Soll ich jetzt noch meinen Urlaub buchen?

Eine Frage, die momentan wahrscheinlich einige beschäftigt ist, ob es aktuell sinnvoll ist, einen Urlaub zu buchen.

Viele Reiseveranstalter haben ihre kostenlose Umbuchungs- und Stornierungsmöglichkeiten inzwischen gelockert. Dabei ist allerdings zu beachten, dass kostenfreie Umbuchungen und Stornierungen derzeit nur bis zum 30. April möglich sind. Häufig sind Stornierungen daher nicht kostenlos möglich.

Außenminister Maas richtet ich zudem mit einer dringenden Aufforderung an die Bürger: „Bitte bleiben Sie zu Hause. Das hilft Ihnen und anderen. Diese Reisewarnung für touristische Reisen gilt weltweit.“

Da niemand weiß, wie lange die aktuelle Situtaion anhalten wird, sind Reisebuchungen momentan eher weniger zu empfehlen. Wer aber bereits jetzt seinen Herbsturlaub buchen möchte, muss sich darauf einstellen, dass er diesen nicht wahrnehmen und ggfs. auch nicht kostenlos stornieren kann.